Ursprung zum Brauch

Den Festlichkeiten liegt ein historisches Ereignis zugrunde. Der Brauch soll nach mündlicher Überlieferung auf das erfolgreiche Eingreifen der Seetalerfrauen im 2. Villmergerkrieg von 1712 zurückgehen. Mit ihrem Erscheinen hatten sie den reformierten Bernern zum Sieg verholfen.

Zum Dank für ihre Hilfe und ihren tapferen Einsatz schenkte der Berner Heeresführer Oberst Tscharner den wackeren Kämpferinnen «drei eigene Tage», an welchen sie über das «Mannevolch» regieren dürfen.

Die Tage der Weiberherrschaft sind der Meitli-Donnerstag, Meitli-Samstag und Meitli-Sonntag. Sie werden jährlich rund um den zweiten Sonntag im Januar gefeiert.

Der Villmergerkrieg

Der zweite Villmerger Krieg wurde ausgelöst durch einen Aufstand der protestantischen Toggenburger gegen ihren weltlichen Herrn, den Abt von St. Gallen. Die Innerschweizer Orte nahmen Partei für den Abt, einen gebürtigen Luzerner. Zürich und Bern nutzten den Anlass, um 1712 noch einmal eine militärische Entscheidung zu suchen. Die Zürcher besetzten Wil SG und Baden, die Berner Mellingen. Ein erster Friedensvertrag wurde von den Landsgemeinden Schwyz, Unterwalden und Zug nicht angenommen, darauf kam es am 24. Juli 1712 zur zweiten Schlacht bei Villmergen. Der Erfolg schwankte hin und her, die Katholiken leisteten schweren Widerstand.

Der alte Herr von Hallwyl auf dem Schloss gleichen Namens am Hallwylersee, mochte der Stärke seiner Landsleute, den Bernern, nicht trauen und um ihnen zu helfen, machte er eine Flankenbewegung mit seinem gesammelten Weibervolk. Er führte seine Frauenarmee aus Meisterschwanden und Fahrwangen in die Wälder, hinter den Rücken der Urkantönler, und liess mit ihnen einen Lärm los, als ob eine ganze Armee den Bernern zu Hilfe kommen wollte. Die Luzerner waren der Meinung, es sei ein neues reformiertes Heer im Anzug und haben sich daher zurückgezogen. Die Kriegslist gelang und soll nicht unwesentlich zum Weichen der Urkantönler beigetragen haben.

Im Friedensschluss wurde eine gerade Grenzlinie von der Kirche in Lunkhofen bis zum Fahrwanger Richtplatz angenommen. Oberhalb dieser Linie liegt das obere Freiamt, welches wie bisher gemeine Herrschaft blieb aber mit Herrschaftseinschluss von Bern. Unterhalb der Grenzlinie ist das untere Freiamt, welches Zürich, Bern und Glarus zugesprochen wurde.

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